Stiftungssatzung
Präambel
Die Bürgerstiftung Pirmasens soll den Bürgern und Einwohnern der Stadt Pirmasens, aber auch allen, die sich der Stadt Pirmasens verbunden fühlen, die Möglichkeit geben, Mitverantwortung für das Gemeinwesen der Stadt zu übernehmen. Das Wohl der Stadt Pirmasens und seiner Bürger ist vielen Menschen ein Herzensbedürfnis. Kaum eine Stadt zeigt in Anbetracht einer schwierigen sozialen und finanziellen Lage einen größeren Zusammenhalt innerhalb der Stadtgesellschaft als Pirmasens. Die Bürgerstiftung ermöglicht es allen Engagierten auf vielfältige Weise – sei es durch Spenden und Zustiftungen, durch das Einwerben von Spenden, durch Bewerbung der Stiftung oder auch durch Übernahme einer Funktion in der Stiftung, ihrer Liebe zur Stadt, ihrer Geschichte und ihren Bürgern Ausdruck zu verleihen. Mit den Mitteln der Stiftung werden Projekte gefördert, die dem Gemeinwesen zu Gute kommen.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
- Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Pirmasens“ und hat ihren Sitz in Pirmasens.
- Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung
- Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe einschließlich der medizinischen Versorgung der Bevölkerung, die Förderung von Kunst und Kultur, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Tier- und Umweltschutzes einschließlich des Klimaschutzes und des Hochwasserschutzes, die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung sowie des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke in Pirmasens und Umgebung. Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb der Stadt Pirmasens gefördert werden, sofern ein Bezug zu Pirmasens gegeben ist.
- Dieser Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
Unterstützung von Körperschaften nach Maßgabe des § 58 Nr. 1 AO, die die vorgenannten
a) Zwecke ganz oder teilweise fördern und verfolgen,
b) Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,
c) Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung durch geeignete Maßnahmen (öffentliche Veranstaltungen, Publikationen etc.) mit dem Ziel die Stiftungszwecke und Bürgerstiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern,
d) Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Unterstützungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung auf den Gebieten des Stiftungszwecks,
e) Schaffung und Unterstützung lokaler Einrichtungen und Projekte, die den Stiftungszwecken dienen. - Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der zuvor genannten steuerbegünstigten Zwecke für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
- Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gem. § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.
- Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.
- Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit in angemessenem Umfang ein.
- Die Stiftung darf keine Aufgaben fördern, die zu den gesetzlichen staatlichen Aufgaben oder Pflichtaufgaben gemäß der Gemeindeordnung der Gemeinde Pirmasens gehören.
- Die Stiftung kann die Trägerschaft für nichtrechtsfähige Stiftungen und auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung die Verwaltung anderer rechtsfähiger Stiftungen übernehmen.
§ 3 Gemeinnützige Zweckerfüllung
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben sowie die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln der Stiftung. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden
- Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Grundstockvermögen und dem sonstigen Vermögen. Zum Grundstockvermögen gehören
a) das im Stiftungsgeschäft gewidmete unantastbare Vermögen,
b) das der Stiftung zugewendete Vermögen, das vom Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil des Grundstockvermögens zu werden (Zustiftung) und
c) das Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde. - Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragreich anzulegen.
- Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden, wobei Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens nur für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden dürfen, soweit die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist.
- Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet.
- Dem Grundstockvermögen wachsen grundsätzlich nur die Zuwendungen zu, die vom Zuwendenden ausdrücklich dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung darf abweichend von Satz 1 aber auch sonstige Zuwendungen ohne Zweckbestimmung dem Grundstockvermögen zuführen. Grundsätzlich aber können Spenden und sonstige Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt sind, für die Satzungszwecke verbraucht werden.
- Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem vom Vorstand festzusetzenden Betrag mit seinem Namen (Namensfonds) verbunden werden.
- Die Stiftung soll acht Budgets bilden: ein Budget für die Kernstadt und sieben Budgets für die Ortsbezirke der Stadt Pirmasens. Die Budgets lauten namentlich: Erlenbrunn, Fehrbach, Gersbach, Hengsberg, Niedersimten, Windsberg und Winzeln sowie Kernstadt. Zustiftungen und Spenden können von den Stiftern oder Spendern gezielt einem oder mehreren der Budgets zugewiesen werden. Die Bildung der Budgets erfolgt, sobald dies nach der finanziellen Ausstattung der Stiftung sinnvoll ist.
- Das Stiftungsvermögen ist getrennt von fremden Vermögen zu verwalten.
§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
- Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus dem sonstigen Vermögen, wie insbesondere Spenden und sonstige Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführung zum Grundstockvermögen gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO.
- Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
- Zur Werterhaltung sollen im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage zugeführt werden.
- Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
§ 6 Stiftungsorganisation
- Organe der Stiftung sind
a) der Vorstand und
b) der Stiftungsrat.
Vertretung ist zulässig. Vertreter können nur stimmberechtigte Personen im Sinne des § 34 BGB sein. Sie können jeweils höchstens zwei Vollmachtgeber vertreten. - Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
- Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.
- Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Gremien einrichten, z.B. Arbeitsgruppen, Ausschüsse oder Beiräte.
- Über die Einrichtung eines Stifterforums, einer Schirmherrschaft, eines Kuratoriums oder eines Ehrensenats können Vorstand und Stiftungsrat gemeinsam befinden.
- Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
- Die Stiftung kann eine Geschäftsführung einrichten. Der Vorstand legt in diesem Fall in der Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
- Die Mitglieder der Organe sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.
- Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Der jeweilige Oberbürgermeister der Stadt Pirmasens gehört dem Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit an. Den Oberbürgermeister vertritt im Verhinderungsfalle sein gesetzlicher Vertreter. Im Übrigen wird der erste Vorstand durch die Stifter bestimmt. Jeder weitere Vorstand wird vom Stiftungsrat gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorstandsvorsitzenden und einen
stellvertretenden Vorsitzenden. - Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
- Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet auch durch Tod oder durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.
- Mitglieder des Vorstandes können vom Stiftungsrat jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten abberufen werden. Dies gilt nicht für den Oberbürgermeister der Stadt Pirmasens. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör. Der
Beschluss über die Abberufung kann durch Klage angefochten werden; die Klage muss innerhalb eines Monats seit Kenntnis von der Beschlussfassung erhoben werden. - Mitglieder des Vorstands können gleichzeitig hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und gegebenenfalls über die Höhe der Vergütung obliegt dem Stiftungsrat.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, er ist der gesetzliche Vertreter. Die Stiftung wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten. Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann in Einzelfällen eine Einzelvertretungsbefugnis und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB durch den Stiftungsrat erteilt werden.
- Der Vorstand ist verpflichtet, über das Vermögen und Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. Über die als Sondervermögen geführten
Stiftungen ist gesondert Buch zu führen. - Der Vorstand führt die Stiftung. Er legt im Rahmen des Stiftungszwecks die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er berichtet dem Stiftungsrat über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Er legt einen Tätigkeitsbericht vor.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
- Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn 2 Mitglieder des Vorstandes dies
verlangen. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Die Schriftform gilt auch als gewahrt bei Telefax, E-Mail oder bei sonstiger dokumentierbarer Übermittlung in elektronischer Form. Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per Telefax oder, E-Mail, in einer Videokonferenz (digitale Form) oder in einer gemischten Sitzung aus Präsenz- und Digitalform fassen, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren in einer in der Einladung genannten Frist widerspricht. - Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. An einer schriftlichen Abstimmung muss / müssen sich mindestens die
Hälfte der Vorstandsmitglieder beteiligen. - Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters, den Ausschlag.
- Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Stiftungsrates zur Kenntnis zu bringen.
- Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstandes und diejenigen Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung der Vorstand der Zustimmung des Stiftungsrats bedarf, kann eine vom Stiftungsrat zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.
§ 10 Geschäftsführer
- Der Stiftungsrat kann einen Geschäftsführer einsetzen. Nach Ablauf der vom Vorstand zu bestimmenden Amtszeit bleibt der Geschäftsführer bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
- Der Geschäftsführer kann aufgrund grober Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit vom Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit abgewählt werden.
- Zu den Aufgaben des Geschäftsführers gehören grundsätzlich folgende Tätigkeiten
- die laufenden Verwaltungsangelegenheiten,
- die Kassen- und Rechnungsführung,
- die Vorbereitung des Jahresabschlusses und des Rechnungsberichtes,
- die Vorbereitung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes.
- Er ist gemeinsam mit einem Mitglied des Vorstandes zeichnungsberechtigt. In Einzelfällen kann vom Vorstand eine Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.
- Der Geschäftsführer kann hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und über die Höhe der Vergütung obliegt dem Vorstand. Soweit der Geschäftsführer ehrenamtlich tätig ist, kann er den Ersatz angemessener Auslagen beanspruchen.
§ 11 Der Stiftungsrat
- Der Stiftungsrat besteht aus drei bis 9 Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Stiftungsrates werden im Stiftungsgeschäft festgelegt. Die Wahl der nachfolgenden Stiftungsratsmitlieder erfolgt durch Kooptation. Der Vorstand kann zu berufende Personen empfehlen. Die Amtszeiten kooptierter Mitglieder sollen sich nicht überschneiden.
- Die Amtszeit der Stiftungsratsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederberufung ist möglich. Wählbar sind insbesondere solche Personen, die aufgrund von gesellschaftspolitischem, sozialem, finanziellem oder fachbezogenem Engagement in besonderer Weise für diese Aufgabe qualifiziert sind. Bei der Auswahl sollte auf eine ausgewogene Altersstruktur hingewirkt werden.
- Sollte die Mindestanzahl der Mitglieder mit dem Ausscheiden eines Mitglieds unterschritten werden, bleibt es nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Bestimmung eines Nachfolgers im Amt.
- Das Amt eines Stiftungsratsmitgliedes endet auch durch Tod oder durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.
- Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
- Der Stiftungsrat kann einzelne Mitglieder jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten abberufen. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Stiftungsratsmitglied Anspruch auf
Gehör. Der Beschluss über die Abberufung kann durch Klage angefochten werden; die Klage muss innerhalb eines Monats seit Kenntnis von der Beschlussfassung erhoben werden.
§ 12 Aufgaben und Beschlussfassung des Stiftungsrates
- Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke und berät den Vorstand hinsichtlich der Festlegung der Ziele und Prioritäten der Stiftung. Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm
regelmäßig, d. h. mindestens einmal im Jahr über die Aktivitäten der Stiftung zu unterrichten. Er tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. - Der Zuständigkeit des Stiftungsrates unterliegen insbesondere
- die Wahl des Vorstandes,
- die Prüfung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichtes des Vorjahres,
- Entlastung des Vorstandes,
- die Zustimmung zu Geschäften, durch die Verbindlichkeiten zu Lasten der Stiftung von im Einzelfall mehr als einem vom Stiftungsrat festzusetzenden Betrag begründet werden,
- sowie in Abstimmung mit dem Vorstand die Auswahl der zu Fördernden Projekte, welche dem Stiftungsrat von den Fachausschüssen vorgeschlagen werden, die Festlegung der Förderkriterien stiftungsfremder Projekte und das Vorschlagsrecht hinsichtlich der zu fördernden stiftungsfremden Projekte
- Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.
- Für die Beschlussfassung des Stiftungsrats gilt § 9 entsprechend. Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 13 Gemeinsame Sitzung von Vorstand und Sitzungsrat
- In den in dieser Satzung vorgesehenen Fällen hat eine Beschlussfassung in einer gemeinsamen Sitzung von Stiftungsrat und Vorstand zu erfolgen. Die Geschäftsordnung kann weitere Fälle vorsehen.
- Zu einer gemeinsamen Sitzung lädt der Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen ein. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Die Schriftform gilt auch als gewahrt bei Telefax, E-Mail oder bei sonstiger dokumentierbarer Übermittlung in
elektronischer Form. Ein Beschluss kann auch schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail, in einer Videokonferenz (digitale Form) oder in einer gemischten Sitzung aus Präsenz- und Digitalform gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstands und des Stiftungsrates diesem Verfahren innerhalb einer in der Einladung genannten Frist widerspricht.
§ 14 Fachausschüsse
- Die Stiftung soll acht ständige Fachausschüsse haben: einen Ausschuss für die Kernstadt und jeweils einen Ausschuss für jeden Ortsbezirk. Die Fachausschüsse entsprechen im Namen den in § 4 Abs. 7 genannten Budgets. Die Fachausschüsse sind besetzt mit Vertretern der jeweiligen Stadt- und Ortsbezirke. Die Ortsvorsteher gehören dem Ausschuss für ihren Ortsbezirk an. Die Bildung der Fachausschüsse erfolgt, sobald dies nach der finanziellen Ausstattung der Stiftung sinnvoll ist.
- Aufgabe der ständigen Ausschüsse ist die Auswahl der zu fördernden Projekte im jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich und die Empfehlung der Projekte an den Stiftungsrat. Dabei sind die Fachausschüsse an die Höhe des jeweiligen örtlichen Budgets (§ 4 Abs. 7) gebunden.
- Der Vorstand kann weitere Fachausschüsse einrichten und sie mit einem Budget ausstatten.
- Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt durch den Vorstand.
- Aufgabe der weiteren Fachausschüsse ist die Beratung der Stiftungsorgane in allen Angelegenheiten ihres Fachgebiets sowie die Durchführung von stiftungseigenen Projekten und sonstigen Veranstaltungen im Rahmen der Vorgaben des Vorstandes sowie des
Stiftungsrates. - Der Vorstand kann für die Arbeit der Fachausschüsse in Abstimmung mit dem Stiftungsrat eine Geschäftsordnung erlassen.
- Alle Mitglieder des Stiftungsrates und Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.
- Die Fachausschüsse haben über die Verwendung ihres Budgets einmal jährlich Rechenschaft abzulegen.
§ 15 Satzungsänderung
- Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen anderen Zweck geben oder den Zweck der Stiftung erheblich beschränken, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet. Der Stiftungszweck darf nur geändert werden, wenn gesichert erscheint, dass die Stiftung den beabsichtigten neuen oder beschränkten Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Unter diesen Voraussetzungen darf die Stiftung auch in eine Verbrauchsstiftung umgestaltet werden, indem in der Satzung eine Zeit für das Fortbestehen festgelegt wird und die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks in dieser Zeit gesichert erscheint.
- Die Organe der Stiftung können den Stiftungszweck in anderer Weise als nach Absatz 1 ändern oder es können andere prägende Bestimmungen wie der Name, der Sitz, die Art und Weise der Zweckerfüllung und die Verwaltung des Grundstockvermögens in der Satzung geändert werden, wenn sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich
verändert haben und eine solche Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen. - Die Organe der Stiftung können den Stiftungszweck erweitern, wenn das Vermögen seit der Errichtung so zugenommen hat, dass auch der neue Zweck mit dem sonstigen Vermögen bzw. den Nutzungen des Vermögens dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann.
- Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, die nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen, wenn dies der Zweckerfüllung dient.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Stiftungsrat gefasst werden. Beschlüsse nach den Absätzen 1 bis 3 bedürfen einer Mehrheit von je drei Vierteln der satzungsmäßigen Mitglieder des Vorstands und des Stiftungsrates. Beschlüsse nach Absatz 4 bedürfen einer Mehrheit von je zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder des Vorstands und des Stiftungsrates. - Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der
Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen und sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
§ 16 Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung
- Die Organe der Stiftung können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Zulegung zu einer anderen Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung beschließen (vgl. §§ 86 ff. BGB). Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht
beeinträchtigen. - Die Organe der Stiftung können die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann und auch durch eine Satzungsänderung der Zweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann.
- Beschlüsse über eine Zulegung, Zusammenlegung oder Auflösung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Stiftungsrat gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von je drei Vierteln der satzungsmäßigen Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrats.
- Beschlüsse über eine Zulegung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
§ 17 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Pirmasens zwecks Verwendung für die Heimatpflege, Heimatkunde und die Ortsverschönerung im Sinne des § 52 Abs. 2 Abgabenordnung.
§ 18 Stiftungsaufsicht
- Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande Rheinland-Pfalz geltenden Stiftungsrechts.
- Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier.
- Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Haushaltsplan, Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen.
Pirmasens, den 31.10.2024